Verkehrsfähigkeit
Synonym: Verkehrstüchtigkeit, Fahrtüchtigkeit · Englisch: traffic ability, driving capability (after dental treatments)
Verkehrsfähigkeit nach zahnärztlichen Maßnahmen: Im Gegensatz zu Alkohol gibt es keine eindeutigen Grenzwerte für Medikamente im Straßenverkehr. Nach neueren Untersuchungen sind bei jedem vierten Verkehrsunfall Medikamente im Spiel. So warnten Mediziner auf einem ADAC-Fachsymposium für Verkehrsmedizin über die Auswirkungen von lokalen Betäubungen während zahnärztlicher Behandlungen oder anderen ambulanten Operationen. Diese könnten zu einer starken Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit führen, weshalb geraten wird, sich 24 Stunden nach kleineren ambulanten medizinischen Eingriffen nicht hinters Steuer zu setzen. Andere Untersuchungen belegen, dass in der Regel nur eine geringe Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit über einen derart langen Zeitraum eintritt. Im Gegenteil: Die Erwartungsangst vor einer zahnärztlichen Behandlung kann zu einer erheblichen Desorientierung im Straßenverkehr führen.
Aus zahnärztlicher Sicht ist folgendes zu beachten:
Die Reaktionsfähigkeit ist nach einer (Voll-)Narkose oder nach der Verabreichung zentral dämpfender Arzneimittel (z. B. zur Ruhigstellung vor einer zahnärztlichen Behandlung) in der Regel für 24 Stunden eingeschränkt. Das Führen eines Verkehrsmittels ist in diesem Fall nicht verantwortlich. Zahnärztliche lokale Betäubungen (Lokalanästhesie) sind bei reparativen Maßnahmen heute üblich. Im Gegensatz zu Alkohol enthalten diese Medikamente keine euphorisierenden Bestandteile, sodass der „Überschätzungseffekt“ nicht eintreten sollte. Je nach Schwere des Eingriffs kann jedoch eine herabgesetzte körperliche und geistige Konzentration eintreten, und das zahnärztliche Trauma (Behandlungsstress) kann individuell unterschiedlich verarbeitet werden. Daher gehen vorsichtige Empfehlungen davon aus, dass eine Verkehrsuntüchtigkeit bis zu 24 Stunden bestehen kann, auch wenn dies nie wissenschaftlich belegt wurde. Gerichte akzeptieren das Argument der Betäubungsspritze oder des zahnärztlichen Eingriffs nicht als Entschuldigung für ein Fehlverhalten im Verkehr.
Realistische Empfehlungen:
- Nach zahnärztlichen Prophylaxeleistungen (z. B. Untersuchungen, Zahnsteinentfernungen) bestehen keine Bedenken, sofort am Straßenverkehr teilzunehmen.
- Nach zahnärztlichen Routinebehandlungen (z. B. Füllungen, kleinerer Zahnersatz) sollte ein gewisser Abstand (ca. eine halbe Stunde) zur Behandlung genommen werden, um sich wieder uneingeschränkt auf den Verkehr konzentrieren zu können.
- Größere zahnärztliche Behandlungen (z. B. Weisheitszahnoperationen, Parodontalchirurgie, Implantationen), die mit einer größeren Zufuhr von Betäubungsmitteln und einer höheren Behandlungsstressbelastung einhergehen, führen zu einer Reduktion der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit – auch noch nach Stunden. Es sollte ganz auf die Anreise mit dem eigenen Fahrzeug verzichtet werden.
- Die oben genannten Empfehlungen müssen nicht immer zutreffen, da der Stress während einer Behandlung sehr unterschiedlich auftreten und verarbeitet werden kann. Auf der sicheren Seite ist man, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder eine Begleitperson vor und nach der Behandlung das Steuer übernimmt. Rückfragen in der Zahnarztpraxis zur Verkehrstüchtigkeit sollten im Zweifelsfall immer gestellt werden.
Medikamente zur Schmerzlinderung werden in der zahnärztlichen Praxis zwar nur in geringem Umfang verschrieben, bergen jedoch grundsätzlich die Gefahr einer (individuellen) Beeinträchtigung. Dies gilt auch für „harmlosere“, rezeptfreie Stoffe, wenn sie in entsprechender Dosierung eingenommen werden. Der Beipackzettel sollte unbedingt beachtet werden, und im Zweifelsfall sollte der (Zahn-)Arzt oder Apotheker konsultiert werden. Antibiotika gelten als unproblematisch, abgesehen von (seltenen) schweren allergischen Reaktionen, die in der Regel bald nach Einnahme des Präparates auftreten. Von pflanzlichen Präparaten („Naturheilmitteln“) oder homöopathischen Stoffen ist nur selten eine Beeinträchtigung zu erwarten.