Öffnungsel
Englisch: opening clause
Nebenbestimmung in einem Vertrag, durch welche bestimmte Passagen dieses Vertrages aufgehoben/abgeändert werden. Im Gesundheitswesen durch das Versicherungsvertragsgesetz VVG, Neufassung ab 2008 von Bedeutung bei der privaten Rechtsbeziehung zwischen Patient und (Zahn-)Arzt. So war geplant, bei der Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Ö. zu verankern (= abweichende Regelungen in Verträgen von Privaten Versicherungen oder Beihilfeträgern mit Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten). Mit der angedachten Ö. sollten u.a. (zahn-)ärztliche Leistungen pauschaliert und außerhalb der staatlich geregelten Gebührenordnungen abgerechnet werden können. Besteht bisher (2011) zwischen (Zahn-)Arzt und Patient eine ausschließlich direkte Beziehung (sog. "Zweierbeziehung") ohne den Einfluss einer privaten Versicherung, so könnte mit einer Ö. diesen Kostenträgern neue Einflussmöglichkeiten zugestanden und Direktverträge ("Einzelverträge") mit Zahnärzten außerhalb der GOZ erlaubt (sog. „Discountel“) werden.