Konkurrenzschutzklausel
Synonym: Konkurrenzklausel · Englisch: competition clause
Konkurrenzschutzklauseln beinhalten ein Niederlassungsverbot im Einzugsbereich einer bestimmten Praxis, in der Regel derjenigen, in welcher ein niederlassungswilliger Assistent oder ein Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis zuvor tätig war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) verstößt eine solche Regelung nicht gegen die Verfassung, sofern sie in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf das Erforderliche beschränkt bleibt.
Der aus- oder weiterbildende Arzt muss die Möglichkeit haben, seine Patienten oder – bei Laborleistungen – die Arztkollegen, die zuvor vom ausgeschiedenen Assistenten betreut wurden, weiterhin an sich zu binden. Andererseits darf die Konkurrenzschutzklausel für den Arzt, der sich niederlassen möchte, nicht praktisch einem zeitlich unbegrenzten Niederlassungsverbot im Einzugsbereich der Praxis gleichkommen, in der die Ausbildung oder Weiterbildung erfolgte.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Schinneburg (veröffentlicht in Zahnärztliche Mitteilungen) sollten dabei folgende Punkte beachtet werden:
Die Klausel muss räumlich und zeitlich begrenzt sein und darf die zahnärztliche Berufsausübung nicht vollständig ausschließen (z. B. maximal zwei Jahre und maximal 20 Kilometer; in größeren Städten entsprechend weniger). Die räumliche Ausdehnung darf nicht den größten Teil des Zulassungsbereichs abdecken. Eine sogenannte salvatorische Klausel sollte enthalten sein. Diese stellt sicher, dass eine eventuell bestehende oder durch spätere Zulassungsbeschränkungen entstehende Sittenwidrigkeit durch eine geltungserhaltende Reduktion behoben wird. Die vereinbarte Vertragsstrafe sollte angemessen sein und je nach Schwere des Verstoßes differenziert werden.
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