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Ermächtigung von (Zahn-)Ärzten

Synonym: Sonderzulassung, befristete Teilnahmeberechtigung, Zulassungsäquivalenz · Englisch: authorization of doctors/dentists

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Die Ermächtigung von (Zahn-)Ärzten ist eine rechtliche Regelung aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V), die es in Ausnahmefällen ermöglicht, Ärzten ohne vertragsärztliche Zulassung eine Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu gestatten. Normalerweise bleibt die ambulante Behandlung gesetzlich Versicherter niedergelassenen (Zahn-)Ärzten mit Zulassung vorbehalten.

Eine Ermächtigung wird dann erteilt, wenn eine ausreichende Versorgung der Versicherten ohne die speziellen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder die Fachkenntnisse von Krankenhaus- oder Universitätsklinikärzten oder anderen Fachgruppen, wie Psychotherapeuten, nicht gewährleistet ist. Diese Regelung soll Versorgungslücken, insbesondere in unterversorgten Regionen oder Fachgebieten, schließen.

Die Ermächtigung ist zeitlich befristet, meist auf etwa fünf Jahre, und an spezifische Voraussetzungen geknüpft. Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004 (Az.: 1 BvR 378/00, Urteil vom 17.08.2004) wurde bestätigt, dass niedergelassene Vertragsärzte das Recht haben, die Ermächtigung eines Krankenhausarztes rechtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht stellte klar, dass die Ermächtigung als „nachrangige Form der Teilnahme“ zu betrachten ist und nur „soweit und solange“ gewährt werden darf, wie eine ausreichende Versorgung der Versicherten anderweitig nicht sichergestellt werden kann.