Bundesausschuss Zahn Krank
Zahnärzte und Krankenkassen; historisch, da durch das GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG) Ende 2003 aufgelöst Gemeinsamer Bundesausschuss Bis Ende 2003 galt: Gesetzlich geregeltes Gremium nach dem SGB V, §92: Paritätische Besetzung der Mitglieder Zahnärzte, Krankenkassen und Unparteiische (einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über deren Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen einigen). Zuständigkeit für die Festsetzung von Richtlinien zur Sicherung der vertragszahnärztlichen Versorgung (zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Bedarfsplanung usw.). Enge Verzahnung mit dem Erweiterten Bewertungsausschuss.