Behandlung im europäischen Ausland
Englisch: ambulant treatment in foreign EU-countries
Bei der Behandlung im EU-Ausland für gesetzlich versicherte Patienten ergaben sich immer wieder dann Probleme, wenn EU-Bürger sich in anderen EU-Staaten behandeln lassen, dies wird durch die Verschiedenartigkeit der staatlichen Gesundheitssysteme bedingt. Besonders dann, wenn in dem Staat, wo die ärztlichen Dienstleistungen erbracht werden, ein weitaus umfangreicherer Katalog und eine höhere Gebührenstruktur besteht als in dem originären Land. Verfassungsrang hat ab Ende 2004 in der EU der Gesundheitsschutz: Jeder Mensch in der Europäischen Union hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Leistungen. Mit der Patientenrechterichtlinie hat das EU-Parlament 2009 eine Rechtsklarheit geschaffen. Haftungsrechtlich gibt es in den Staaten der EU kein gemeinsames Recht! Die gesetzlichen Grundlagen sind in den meisten dieser Staaten zwar mit D vergleichbar, aber die Regelungen (Schadenersatz, Schmerzensgeld) können individuell sehr verschieden sein. Wenn auch nach der Verbraucherrichtlinie ein Haftungsfall bei einem deutschen Patienten vor einem deutschen Gericht zu beurteilen ist, so lässt sich diese Zuständigkeit durch geschickte Vertragsgestaltung umgehen und die Ansprüche müssen im jeweiligen EU-Land geltend gemacht werden. Außerhalb der EU besteht weder diese Schutzfunktion noch sind die gesetzlichen Grundlagen ähnlich. Ärzte haften dann nur nach dem Recht des Praxissitzes – und diese können nach deutscher Auffassung völlig unzureichend sein!
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