Zum Hauptinhalt springen

Behandlung von Menschen mit Behinderung

Englisch: treatment of people with (mentally) disabilities

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Die Behandlung von Menschen mit (geistiger) Behinderung ist wegen der oft schwierigen zahnärztlichen Versorgung, besonders die Prophylaxe von Karies und Parodontalerkrankungen von großer Bedeutung bei dieser Hoch-Risikogruppe. Dabei gilt als oberstes Ziel der Erhalt der natürlichen Bezahnung verbunden mit einem gesunden Zahnfleisch über einen möglichst langen Zeitraum, da die Eingliederung von Zahnersatz und Parodontalbehandlungen bei dieser Patientengruppe als problematisch einzuordnen bzw. unmöglich sind. Unterschätzt wird auch häufig die eingeschränkte Fähigkeit vieler Patienten, Schmerzempfinden entsprechend auszudrücken. Nicht nur aus zahnärztlicher Sicht führt dies meist zu einer zu spät erfolgenden und dann rein schmerzorientierten Therapie. Sollen Prophylaxemaßnahmen erfolgreich sein, ist eine Integration und Schulung der Betreuungspersonen in das Konzept einer individuellen Prophylaxe unbedingt erforderlich, da die Compliance bei diesem Patientenkreis nicht als hoch anzusehen ist ( Down-Syndrom). Ergänzend zur genauen Anleitung für die Zahnpflege spielen dabei auch Informationen zur Ernährungslenkung und Fluoridierung eine wichtige Rolle. Neben den individuellen Prophylaxe ist jedoch vor allem die regelmäßige Professionelle Zahnreinigung (PZR) ein wichtiger Faktor. Anzustreben ist allgemein die kontinuierliche Versorgung dieses Personenkreises entsprechend ihrer Compliance und des Behandlungsbedarfs über alle Lebensabschnitte hinweg im Sinne eines lebenslangen Recalls. Bei den Zahnärztekammern der Länder bestehen vielfach Listen von Zahnärzten, die sich auf die Behandlung von behinderten Patienten spezialisiert haben. Seit dem Jahr 2014 können zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen Betreuungsverträge geschlossen werden, welche die systematische Betreuung pflegebedürftiger Patienten in ihren Heimen ermöglichen. Bis Ende 2016 existierten 3.210 dieser Kooperationsverträge, welches bei bundesweit etwa 13.600 Pflegeheimen einen Abdeckungsgrad von etwa 24 Prozent ergibt.