Sozialgericht
Synonym: Sozialgerichtshof, Sozialrechtsgericht, Gericht für Sozialrecht · Englisch: social jurisdiction, Social Court
Sozialgerichtsbarkeit (SG) ist nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Deutschland eine vorgeschriebene Einrichtung. Sie unterteilt sich in Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht, die in Streitfällen über folgende Dinge entscheiden: Belange der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung), Feststellung von Behinderungen, Belange der Arbeitsförderung in Verbindung mit den sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts sowie Aufgaben, die besonders gesetzlich zugewiesen wurden. Gerichtskosten entstehen keine für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Die anderen Beteiligten (z.B. Versicherungsträger) müssen für jede Streitsache unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits eine Pauschalgebühr entrichten. In den übrigen Verfahren (z.B. zwischen Arbeitgebern und Versicherungsträgern, Versicherungsträgern untereinander oder (Zahn-)Ärzten und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen) fallen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an. Weitere Informationen sind im Sozialgesetzbuch und auf der Webseite des Bundessozialgerichts zu finden.