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Arbeitsunfähigkeit

Synonym: AU · Englisch: unfitness (unable) for work

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

(arbeitsrechtliche) Schwere einer Erkrankung, bei der die bisherige Beschäftigung nicht mehr oder nur mit dem Risiko ausgeübt werden kann, dass sich der Krankheitszustand verschlimmert. Gemäß §3, Abs. I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er unverschuldet infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber und seiner gesetzlichen Krankenkasse benötigt der Versicherte eine, von einem Vertrags (zahn)arzt ausgestellte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung, "gelber Zettel"). Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so das "Krankengeld" aus der gesetzlichen Krankenversicherung und das "Verletztengeld" aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht die Patienten sondern Vertragsärzte müssen eine A. den Krankenkassen melden. Dies entschied ein Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in Essen (Az: L 16 KR 324/03). Ein medizinischer und ein arbeitsrechtlicher Krankheitsbegriff müssen nicht identisch sein: medizinische Definition: körperlicher oder geistig-seelischer Zustand sind infolge irgendwelcher Schädigungen oder Veränderungen beeinträchtigt/gestört (= von der Norm abweichender Körper-/Geisteszustand). Die Ursache der Erkrankung ist unerheblich arbeitsrechtliche Definition: eine Krankheit liegt erst dann vor, wenn der Gesundheitszustand so schwer gestört ist, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist (= nicht mehr in der Lage, vertraglich vereinbarte Arbeiten mit der nötigen Sorgfalt ganz oder teilweise auszuführen). Weiter muss der regelwidrige Zustand durch eine Heilbehandlung behebbar sein und die vertragliche Arbeit (oder eine vergleichbare Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts) trägt dazu bei, dass sich der Zustand verschlechtert. Die Entscheidung darüber und Ausstellung der Bescheinigung liegt beim Arzt/Zahnarzt aufgrund der Kenntnisse über die tätigkeitsbedingten Anforderungen und Belastungen; Voraussetzung dafür ist eine Untersuchung. Nach den AU-Richtlinien liegt eine Arbeitsunfähigkeit auch dann vor, wenn ein für die Ausübung der Tätigkeit erforderliches Hilfsmittel (z.B. "Körperersatzstück") defekt ist. Übertragen auf eine Zahnprothese heißt dies primär, dass auch bei einer vorübergehenden Zahnlosigkeit wegen Reparatur primär keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr kommt es auf die Tätigkeit an: Ist z.B. mit Publikumsverkehr zu rechnen, kann diese bejaht werden, wenn Zahnersatz im sichtbaren Bereich fehlt, oder fehlen Ober- und Unterkieferprothese wegen einer Unterfütterung und es ist keine Nahrungsaufnahme möglich.

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