Zum Hauptinhalt springen

Kündigungsschutz

Englisch: protection against wrongful dismissal

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Kündigungsschutz: Zahnärztliche Praxen zählen in der überwiegenden Mehrzahl zu den sogenannten "Kleinbetrieben". Seit dem 1. Januar 2004 gilt ein Betrieb als Kleinbetrieb, wenn er nicht mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG). Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt. Nach Angaben von RA Dr. Uwe Schlegel (ZWP 5/04) gelten folgende Regelungen:

Für Schwangere und Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Stelle möglich (§ 9 Mutterschutzgesetz). Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wurde – höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – sowie während der Elternzeit nicht kündigen. Unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer genießt ein Schwerbehinderter mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % (sowie Gleichgestellte) besonderen Kündigungsschutz. Vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§ 85 Sozialgesetzbuch IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 21. Februar 2001, Az. 2 AZR 15/00), dass auch in Kleinbetrieben bei der Kündigung durch den Arbeitgeber ein "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme" zu beachten ist. Eine Kündigung, die diesen Grundsatz verletzt, verstößt gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Bis heute ist nicht abschließend geklärt, welche praktischen Konsequenzen dies für Arbeitgeber in Kleinbetrieben hat. Fest steht jedoch (BAG, Urteil vom 25. April 2001, Az. 5 AZR 360/99), dass ein auf konkreten Umständen beruhender Vertrauensverlust gegenüber einem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann – selbst dann, wenn die zugrunde liegenden Umstände objektiv nicht verifizierbar sind.