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Hilfeleistung unterlassene

Englisch: omitted assistance

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand: Fachlich geprüft von Dr. Louis Bahlmann am

Die Hilfeleistung gemäß § 323c Strafgesetzbuch besagt, dass jeder, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Hierzu zählt auch das Abweisen von Patienten in einer zahnärztlichen Praxis, obwohl diese dringend ärztliche Hilfe benötigen, zum Beispiel bei akuten Schmerzen oder Nachblutungen.