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BEB

Aus zahnärztlicher Feder, gepflegt von Dr. Louis Bahlmann, Zahnarzt in KölnStand:

Bundeseinheitliche Benennungsliste, englisch etwa: federally uniform designation list; für die GOZ (Privatpatienten) gültige Beschreibung und Kalkulationsgrundlage der Laborpositionen für zahntechnische Leistungen. Es handelt sich hierbei – im Gegensatz zur BEL – nicht um ein sozialpolitisch ausgehandeltes Preisverzeichnis, sondern um eine individuelle, kalkulatorische Leistungsbeschreibung zahntechnischer Leistungen.

Die 1. Ausgabe der BEB wurde 1973 vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) herausgegeben und bis zur 8. Ausgabe fortgeschrieben. Zum 1. Januar 2009 kam die BEB Zahntechnik® als neu geordnetes Verzeichnis hinzu; ihr Handbuch liegt seit 2023 in der 4. aktualisierten Auflage vor und beschreibt 528 zahntechnische Einzelleistungen, darunter 153 Positionen für die digitale Fertigung.

Abgelöst hat die neue Liste die ältere BEB 97 damit nicht. Beide sind nebeneinander in Gebrauch, und für Privatpositionen ist die BEB 97 nach wie vor die am häufigsten genutzte. Welches Verzeichnis ein Labor zugrunde legt, bleibt seine Entscheidung: Keines von beiden ist eine Preisliste, sondern eine Benennung von Leistungen, die jedes Labor nach der eigenen Kostenstruktur kalkuliert.

Was eine angemessene Vergütung ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf so umrissen:

„… Was im einzelnen Fall angemessen ist, bestimmt sich außer nach örtlichen Verhältnissen insbesondere nach dem besonderen Aufwand, den der Zahnarzt im Einzelfall von dem beauftragten Zahntechniker verlangt. Dabei ist darauf abzustellen, welcher Preis nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den an den Zahntechniker gestellten Anforderungen angemessen ist … In diesem Zusammenhang kann der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Sätze der zwischen den Innungsverbänden der Zahntechniker und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für Kassenpatienten geltende Preisliste Zahnersatz Nordrhein (BEL) verweisen. Privatärztliche und kassenärztliche Leistungen können nicht ohne weiteres verglichen werden. Bei der Beurteilung der von Privatpatienten zu zahlenden angemessenen Vergütung haben allgemeine wirtschaftliche Erwägungen keinen Platz, es kommt vielmehr auf die konkreten in Auftrag gegebene Arbeit und die hierfür angemessene Vergütung an …"

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2002, Az. 8 U 32/01)

Einen freien Download der Verzeichnisse gibt es nicht, sie sind urheberrechtlich geschützt. Herausgeber und Bezugsquelle ist der VDZI.

Siehe auch: BEL, Festzuschuss, Zahnersatz.