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Festzuschüsse für Zahnersatz
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Ab
dem 1. Januar 2005 gilt für Versicherte in einer
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
ein völlig neues, teilweise aktualisiertes Zuschuss-System, wenn es um
Zahnersatz
geht: War es bisher so, dass bei einem Zahnersatz von Seiten der Krankenkasse - je nach Bonus - eine prozentuale Bezuschussung auf die vertraglich vereinbarten Kosten in Höhe von 50, 60 oder 65 % erfolgte, so wird nun für einen entsprechenden Befund - z.B. eine Zahnlücke über zwei Zähne - ein fester Zuschuss gewährt. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, wie nun diese Lücke versorgt wird: Ob mit einer festen Brücke oder durch zwei Implantate, stets wird von der Kasse das Gleiche - ein sog. befundorientierter Festzuschuss - bezahlt, der eine Grundversorgung abdeckt. Der Anspruch des Versicherten hat sich von der ehemaligen "Sachleistung der besonderen Art" in eine Geldleistung geändert. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass einmal der Patient selbst entscheiden kann, welche Möglichkeit er bei mehreren Versorgungsformen in Anspruch nimmt, zum anderen es bei den Zuschüssen mehr Gerechtigkeit gibt: Wurde bisher eine teure Versorgung, die sich längst nicht Alle leisten konnten, von der Versichertengemeinschaft mit einem absolut hohen Anteil unterstützt, so ist jetzt der Zuschuss für eine preiswerte wie auch für eine aufwendige Versorgung gleich hoch. Durch die stetige Steigerung der
Mundgesundheit in den letzten Jahrzehnten ist ein
deutlicher Rückgang der Zahnersatzleistungen durch die Gesetzlichen
Krankenkassen in 2018 zu beobachten |
Mit der Einführung der Festzuschüsse 2005 haben sich
die Bonuszahlen geändert, beinhalten im
Prinzip aber das Gleiche, ebenso bleibt das
Bonusheft
erhalten, der Text muss
nur bei einer Neuauflage geändert werden: Die alte Berechnung (bis 2005) ging von den Gesamtkosten aus; davon übernahm die Krankenkasse mindestens 50 % = 0 % Bonus, bzw. 60 oder 65 % = 10 oder 15 % Bonus. Neu wird nun der Festzuschuss selbst als Grundlage genommen. Da dieser statistisch betrachtet 50 % der Gesamtkosten der Regelversorgung beträgt, muss er z.B., um auf 60 % Gesamtzuschuss zu kommen, um 20 % erhöht werden; bei 65 % Zuschuss muss eine Erhöhung um 30 % eintreten. Einzelne Befunde können - je nach Situation
-miteinander kombiniert werden. Man spricht von einer "Kombinierbarkeit
der Befunde": So erhält z.B. der Versicherte mit einer
Zahnlücke neben dem Festzuschuss für den
Lückenbefund zusätzlich einen weiteren Festzuschuss, wenn die Lücke im
sichtbaren Bereich des Kiefers liegt ( |
Die Gesundheitsreform beim
Zahnersatz hat eine
Reihe neuer Begriffe, Leistungen und verwaltungstechnischer Abläufe mit sich
gebracht. Wie immer gibt es bei neuen Gesetzen Interpretationsvarianten und
generelle Unsicherheiten bei der Anwendung.
Nachfolgende Ausführungen orientieren sich im Wesentlichen an der Auffassung der
Kassenzahnärztlichern
Bundesvereinigung (KZBV) als oberster
Körperschaft der Zahnärzte
- geringfügige Änderungen können sich im Laufe des täglichen Gebrauchs ergeben
bzw. von entsprechenden Stellen (Gemeinsamer
Bundesausschuss,
Schiedsamt) vereinbart
oder angeordnet werden (
Auslegungen-Interpretationen). Die nachfolgenden Inhalte
wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt,
sie sind keine offizielle Kommentierung. Vielmehr sollen sie dem
Besucher die Neuerungen und Veränderungen verständlicher erklären, als dies
offizielle Interpretationen in ihrem "Juristendeutsch" vermögen. Hinzu
kommt, dass ein neues Gesetzeswerk immer versch. Interpretationen zulässt, die
sich erst im Laufe von Jahren vereinheitlichen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt können diese Ausführungen keine Gewähr dafür bieten, dass sich
kurzfristig andere Auffassungen ergeben!
Keinesfalls
können diese Inhalte als verbindliche Berechnung für den eigenen Zahnersatz
herangezogen werden. Entscheidend ist hier immer die aktuelle Berechnung in der
Zahnarztpraxis bzw. bei der Gesetzlichen Krankenkasse.
Auf die Ausführungen im
Disclaimer
wird zusätzlich hingewiesen.
So ziehen Sie Krankheitskosten von der Steuer ab
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() -- zusätzliches Mehrhonorar entsteht z.B. allein schon dadurch, dass das Sekundärteil u.U. verschraubt werden muss -- die zahntechnischen Kosten ("Laborkosten") sind stark von der Wahl des Implantatsystems abhängig. Meist müssen noch aufwendige Laborarbeiten am Unterteil der Suprakonstruktion ("Sekundärteil") durchgeführt werden, bevor die eigentliche Krone gearbeitet werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Implantate als andersartige Versorgung gelten. Das Labor ist berechtigt, die (teurere) private Preisliste (BEB) als Abrechnungsgrundlage zu nehmen. Die Laborkosten erreichen so leicht den doppelten bis dreifachen Wert wie bei einer "normalen" Krone nach der Regelversorgung. Die Rechnung "Implantatkosten + Kosten für die Regelversorgung = Gesamtkosten" entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist unseriös, da sie zu günstigeren Kosten kommt, als sie schon bei der Planung bei realistischer Betrachtung voraussehbar sind! ![]() ![]() ![]() ![]() a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer [Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen] Im Heil- und Kostenplan ist das Kürzel "fi" als Befund einzutragen. Sind bei einem Einzelzahnimplantat beide Nachbarzähne nicht behandlungsbedürftig im Sinne der ZE-Richtlinie 36a, so sind sie mit dem Befundkürzel "nb" zu kennzeichnen, die Suprakonstruktion gehört in diesem Ausnahmefall zu den Regelversorgungen. ![]() "Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Bei diesen Ausnahmeindikationen handelt es sich um: a) größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in: Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von großen Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborenen Fehlbildungen des Kiefers oder Unfällen, b) dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheit (Xerostomie), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, c) generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (mindestens 9 Zähne, also mehr als die Hälfte der natürlicherweise angelegten Zähne, müssen fehlen, um als §28 Ausnahmeindikation anerkannt zu werden (Stand 2012)), d) nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken). Darüber hinaus darf eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sein (RL, aaO., Satz 2). Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die gesamte Behandlung zu folgenden Konditionen (Stand 2014): Das zahnärztliche Honorar ist auf den GOZ-Faktor 2,3 begrenzt, die Material- und Laborkosten auf die Regelversorgung. Die Einschaltung eines Gutachters zur Beurteilung dieser "schweren Fälle" wird wohl immer nötig sein (Anmerkung: 2006 wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) definiert: "besonders schwere Fehlbildungen liegen vor bei Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien"). Diese Regelung hat nichts mit den Festzuschuss-Richtlinien zu tun, da die Kasse zur Übernahme der gesamten Behandlung (unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes) verpflichtet ist. In einem grundsätzlichen Urteil (BSG, AZ.: B 1 KR 37/02 R) verneint das Bundessozialgericht die genetische Nichtanlage von 8 Zähnen im Ober- und 5 Zähnen im Unterkiefer als einen derartigen Ausnahmefall („... Mit diesem zur Eingrenzung des Phänomens der Zahnlosigkeit verwendeten Begriff wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Stadium mit einem ausgeprägten Fehlen von Zähnen ausreichen soll, das allerdings der vollständigen Zahnlosigkeit eher nahe kommen muss, als dem Fehlen nur einzelner Zähne bei ansonsten noch regelrecht anzusehenden Gebissverhältnissen. ..."; Download des Urteils, © www.implantate.com). ==> siehe ebenfalls ein BSG-Urteil aus 2014: "Festzuschuss gilt praktisch ohne Ausnahme" ![]() ![]() ![]() ![]() |
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![]() ![]() erhebliche kosmetische Beeinträchtigungen bei der "klassischen" Kunststoff-Verblendkrone ![]() |
herausnehmbarer Zahnersatz
/ Freiendsituation
a) Neu
ab 1.1.2008: Ein fehlender Zahn "7" löst eine
Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn "8" vorhanden ist und
dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn "7" einseitig
oder beidseitig fehlt, und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht,
liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige
Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne
je Kiefer berücksichtigt;
©: KZBV
b) Die Versorgung zusätzlicher Lücken löst einen Festzuschuss nach
3.1 und
ggf. 1.1 aus
c) In einer
gutachterlichen
Stellungnahme kann festgestellt werden, ob der Ersatz eines fehlenden
Zahn 7
medizinisch notwendig ist. Ist dieser nicht medizinisch notwendig, ist dennoch
ein Festzuschuss nach 3.1 und gegebenenfalls
1.1 möglich.
geschlossene Zahnreihe
/ topographische Lage (Zahnwanderung
o. Lückenschluss)
Für die Beurteilung der
Befundsituation ist die topographische Lage der Zähne
entscheidend. (Gemeint ist damit, dass ein Zahn, der wegen einer Lücke sich an
eine andere Stelle verschoben hat (z.B. "aufgewandert ist") nicht mehr als
ursprünglicher Zahn bezeichnet wird, sondern nach der Stelle, an welcher er
jetzt steht. So kann aus dem Zahn 45
der Zahn 44 werden. Diese Regelung bezieht sich nur auf die Berechnung des
Festzuschusses selbst und hat auf die
Dokumentation in der Karteikarte
keinen Einfluss. Nach der Zahnhistorie behält hier auch ein topographisch
anders deklarierter Zahn seine ursprüngliche Bezeichnung):
Zahnwanderung: Wenn der „zahnbezogene“
Befund
lautet: „Zahn 4 ist
vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6“ würde
im Zahnschema des HKP (nach der topographischen
Lage) folgendes eingetragen:
Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der „gewanderte“ Zahn 5 wird folglich wie ein
Zahn 6 behandelt.
Die topographische Lage ist auch für den Ansatz der
Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet
im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 steht außerhalb der
Verblendgrenzen; ein Verblendzuschuss ist nicht ansetzbar.
Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema
gekennzeichnet.
Adhäsivbrücke ("Klebebrücke", "Maryland-Brücke")
Bei
Gesetzlich
Versicherten gilt nach den Richtlinien (2005,
© GBA):
"Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv
befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur
Regelversorgung. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die
zu überbrückende Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn
umfassen."
Ab 2006 gelten nach einer Protokollnotiz einspannige
Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten,
die das 20. Lebensjahr vollendet haben, als
gleichartige Versorgung
Änderung ab Februar 2016:
Anpassung in Teil D Abschnitt II Nummer 22 und 24 der Zahnersatz -Richtlinie
Langzeitprovisorium bei einer
Brücke
Welcher Festzuschuss-Befund
wird angesetzt, wenn als Zwischenversorgung
nach einer Extraktion ein laborgefertigtes Langzeit-Brückenprovisorium
eingegliedert wird? Diese Frage ist dem
Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt
worden, da in den Richtlinien nichts dazu ausgesagt wird.
Eine Entscheidung ist bis jetzt (2006) nicht vorhanden
Komposit-Vollverblendungen
Die Partner im
Gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit
Komposite
oder
Kunststoff bei festsitzendem
Zahnersatz nicht als anerkannte Methode bezeichnet. Vor diesem Hintergrund
stellen Komposite-Vollverblendungen bei festsitzendem Zahnersatz in der Regel
eine Leistung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.
Bei kombiniertem Zahnersatz ist jedoch eine Vollverblendung der
Sekundärteleskope mit Komposite oder Kunststoff statthaft; es handelt sich in
diesem Fall um gleichartigen Zahnersatz.
Andersartiger Zahnersatz:
siehe unter Vorbemerkungen zu diesem Punkt
und "Mischfälle"
Vorauszahlungen /
Abschlagszahlungen / Abtretungserklärungen
Grundsätzlich dürfen Vorauszahlungen auf das
Honorar
eines geplanten Zahnersatz
oder ein davon Abhängigmachen einer Leistung nicht erfolgen. Ebenfalls dürfen
keine Abtretungserklärungen auf den Festzuschuss vom Patienten als
Voraussetzung für die
Behandlung verlangt
werden. Allerdings sind keine gesetzlichen Regelungen bekannt, die
Abtretungserklärungen von Geldleistungsansprüchen gesetzlich Versicherter nach
§53 Abs. 2 SGB I ausschließen. Wenn es im im "wohlverstandenen Interesse
des Patienten" liegt, sollte sich eine Krankenkasse einer derartigen
Vereinbarung nicht widersetzen. Nach Meinung der
KZBV sind derartige
Erklärungen möglich, wenn eine Behandlung nicht davon abhängig gemacht wird.
Bekanntlicherweise unterliegt eine Zahnarztpraxis auch einem wirtschaftlichen Risiko,
besonders wenn es darum geht, dass nicht unerhebliche Fremdkosten ("Laborkosten")
anfallen, welche auf jeden Fall vom Zahnarzt an das herstellende Labor bezahlt
werden müssen. Hier sind uns aus einigen
KZV-Bereichen Vereinbarungen (Patient-Zahnarzt)
bekannt, die sich auf die Laborkosten ("Fremdkosten") beziehen.
Hier sollte von entscheidender Stelle eine Klarstellung erfolgen.
Wiederherstellungsmaßnahmen
nach den Befundklassen 6 und 7
Kommentar zu
Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
Vor einer Behandlung - Behandlungsplanung
Heil- und Kostenplan (HKP)
s.a. eine ausgezeichnete interaktive Darstellung unter
http://www.informationen-zum-zahnersatz.de/kosten/heil-und-kostenplan/
(KZBV, 2016) Aus ZPW Online von 2/2016: "Für
den Bereich Zahnersatz haben sich mit Wirkung zum 1. Februar 2016 die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf
eine Neuregelung zur Angabe des Herstellungsortes auf dem Heil- und
Kostenplan verständigt. Danach ist der Heil- und Kostenplan um die
Angabe des voraussichtlichen Herstellungsortes bzw. Herstellungslandes
des Zahnersatzes ergänzt worden. Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes
gegenüber dem Patienten wurde um diesen Punkt erweitert, der Patient
bestätigt diese mit seiner Unterschrift." |
![]() ![]() Heil- und Kostenplan, HKP ("Heil- und Kostenplan - Teil 1")
obligatorische Kürzel auf dem HKP
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Befunde und zugeordnete Regelversorgungen - Befundklassen
In einem Gebiss mit 32 Zähnen gibt es bei einem Zahnverlust zahlreiche Möglichkeiten, wo Zähne fehlen können. Um eine gewisse Systematik in diese Lückensituationen zu bringen, gibt es sog. Lückenklassen, welche von versch. Autoren definiert wurden. Die bei uns gebräuchlichsten sind die Einteilungen nach Kennedy, die sog. Kennedy-Klassen. |
![]() ![]() ![]() |
Verblendgrenzen Kann ein beschädigter Zahn nur noch mit einer Krone erhalten werden, so ist es von der Funktion her völlig ausreichend, wenn die Krone aus Metall besteht. Allerdings entspricht es in unserer Gesellschaft nicht mehr einem "Schönheitsideal", wenn im sichtbaren Bereich Metall zu sehen ist (das war früher bei uns anders und gilt heute auch noch in ärmeren Ländern als Zeichen des Wohlstands). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen kann es aber nicht sein, dass jeder Zahn mit einer zahnfarbenen Schicht (= Verblendung) an der Außenseite (vestibulär) versehen wird. Deshalb wurden sog. Verblendgrenzen eingeführt, die nach den Richtlinien (unter © KZBV) derart definiert sind, dass im Oberkiefer die Frontzähne und die kleinen Backenzähne, im Unterkiefer ebenfalls die Frontzähne, aber nur noch die vorderen kleinen Backenzähne als "verblendnotwendig" angesehen werden. Nach dem Zahnschema sind dies die Zähne 15 - 25 u. 34 - 44. Im Bereich der Frontzähne (Zähne 1, 2, 3) umfasst die äußere (vestibuläre) Verblendung auch die Schneidekanten (s. Abb. 2. von unten). Vollverblendete Zahnkronen - also auch die Kaufläche und "Innenseiten" der Krone - gehören auch innerhalb der Verblendgrenzen nicht zur Regelversorgung, sondern gelten generell als gleichartiger Zahnersatz.
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![]() ![]() Verblendgrenzen
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![]() ![]() Verblendarten
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Unter dieser Position - ggfs. in Verbindung mit 1.3 - sind nach Auskunft der KZBV auch ein Veneer als gleichartige Versorgung ansetzbar; die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ (so die Auskunft). Eine Beschädigung der Zahnkrone infolge von Abrasionen ("Abrasionsgebiss") löst ebenfalls den Befund (ggfs. 1.3) aus. Nach den Zahnersatz-Richtlinien können Zahnkronen zur Abstützung eines Zahnersatzes auch angezeigt sein, „wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist.“ Dies bezieht sich auf die Überkronung von Zähnen im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Prothese, vor allem wenn die natürliche Zahnkrone keine ausreichende Retention für die Halteelemente der Prothese aufweist. Auch in diesem Fall trifft die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 zu („unzureichende Retentionsmöglichkeit“), und der Befund kann angesetzt werden unabhängig davon, ob der Zahn „weitgehend zerstört“ ist. Die Bundesmantelvertragspartner sind übereingekommen, zu Verdeutlichung ein neues Befundkürzel „ur“ für („unzureichende Retention“) in den Heil- und Kostenplan einzuführen. Weiter besteht Übereinstimmung, dass die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer Brücke umfasst. Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das neu eingeführte Befundkürzel „ur“ zu verwenden. Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt ist, ändern nicht die Versorgungsform und damit auch nicht die Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund Nr. 1.1 zugeordnet sind. ![]() ![]() |
![]() ![]() ![]() ![]() "Goldkrone" |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Unter dieser Position sind nach Auskunft der KZBV auch eine Cerec-Teikrone als gleichartige Versorgung ansetzbar; die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ und BEB (so die Auskunft) ![]() ![]() |
![]() ![]() ![]() ![]() Abgrenzung: Inlay, Onlay, Teilkrone |
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![]() ![]() ![]() ![]() Verblendzuschlag nach der Regelversorgung (nur an der Außenseite verblendet) |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Anm: adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme gelten als gleichartige Versorgung und werden entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der privaten GOZ abgerechnet. ![]() |
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Anm: adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme gelten als gleichartige Versorgung und werden entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. *) gegossene Aufbauten sind heute in der Praxis kaum noch üblich. Ein relativ großer Substanzverlust, erhöhte Laborkosten, eine zweite Behandlungssitzung verbunden mit erhöhten Schwierigkeiten bei der prov. Versorgung stehen in keinem Verhältnis zu deren (fragwürdigen) Vorteilen **) Kunststoffkronen (ausschließlich aus Kunststoff bestehend) fallen nicht unter die Festzuschussregelung |
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Adhäsivbrücke ("Klebebrücke", "Maryland-Brücke")
Bei
Gesetzlich
Versicherten gilt nach den Richtlinien (2005,
© GBA):
"Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv
befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur
Regelversorgung. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die
zu überbrückende Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn
umfassen."
Ab 2006 gelten nach einer Protokollnotiz einspannige
Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten,
die das 20. Lebensjahr vollendet haben, als
gleichartige Versorgung
Änderung ab Februar 2016:
Anpassung in Teil D Abschnitt II Nummer 22 und 24 der Zahnersatz-Richtlinie
Inlay-Brücken
zählen nach einem Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu den anerkannten Behandlungsmethoden. Deshalb
erfolgt auch keine Zahlung von irgendeinem Festzuschuss
Bei den Festzuschüssen ist nicht die
Lücke allein, sondern die der Lücke angrenzenden Ankerkronen (Pfeilerkronen)
mit eingerechnet.
Provisorische Kronen und Brücken ("Provisorien")
und deren Abnehmen/Wiederbefestigen sind bereits in den Festzuschüssen
enthalten und auch ein (mehrmaliges) Erneuern ist damit abgegolten. Dies gilt
auch dann, wenn z.B. im Notfalldienst eine entsprechende Maßnahme
(Neuanfertigung/Wiederbefestigen) erfolgt. Die Leistungen sind in diesem Fall
dem Pat. privat von der Notfalldienstpraxis auf Grundlage des BEMA in
Rechnung zu stellen.
Erneuerungsbedürftige
Kronen/Brücken/Prothesen auf
Suprakonstruktionen
fallen in die Befundklasse 7.
Schreiben des GBA am 20.5.2010:
"Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten
haben künftig einen erweiterten Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz zu
Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Einen entsprechenden Beschluss hat
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin gefasst. Der
Entscheidung zufolge ist der Anspruch von Patientinnen und Patienten
beispielsweise bei der Versorgung mit Brücken oder prothetischen Kronen zu
Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig nicht mehr davon
abhängig, ob der Gegenkiefer mit einem festsitzenden oder herausnehmbaren
Zahnersatz versorgt ist. Damit können künftig mehr Versicherte von einer
Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz profitieren.
Die bisherige Regelung sah vor, dass festsitzender Zahnersatz grundsätzlich
nur dann als GKV-Leistung in Frage kommen konnte, wenn im Gegenkiefer
entweder noch eigene Zähne oder aber ebenfalls festsitzender Zahnersatz
vorhanden waren.
Der G-BA trifft seinen Beschluss auf der Grundlage eines Abschlussberichts
des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).
Dem Bericht zufolge ist es wissenschaftlich nicht belegbar, die Versorgung
mit festsitzendem Zahnersatz an die Bedingung zuknüpfen, dass der
Gegenkiefer natürliche Zähne aufweist oder mit festsitzendem Zahnersatz
versorgt ist. Der G-BA hatte dem IQWiG den Auftrag erteilt, die Relevanz der
Beschaffenheit der so genannten Gegenbezahnung bei der Versorgung mit
festsitzendem Zahnersatz zu untersuchen. Der Beschlusstext sowie eine
entsprechende Erläuterung sind im Internet auf folgender Seite
veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/9/ "
Es darf
keine behandlungsbedürftige
Freiendsituation vorliegen; ein
fehlender Zahn 7 löst diese schon aus (
Interpretationen)
Ausnahme:
Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer
(Modellgussklammerprothese,
Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier
Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer
zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei
der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu
vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.
Special:
Brücken
![]() ![]() ![]() Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen (nach vorn gerichtet) oder distalen (nach hinten gerichtet) Freiendbrücke gilt (siehe Beispielgrafik re. oben): Bei den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den Regelversorgungsleistungen die BEMA-Leistungen Nr. 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen – gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen Teilen oder teilweise nach BEMA abzurechnen. Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahns gilt ebenfalls als Regelversorgung, weil die entsprechenden BEMA-Leistungen 91a und 91c in der Liste der Regelversorgungsleistungen enthalten sind. Eine andersartige Versorgung liegt dann vor, wenn z.B. einer der Pfeilerzähne aus einem Implantat besteht. Für die Versorgung bei Freiendsituationen gilt: Sie gehören in die Befundklasse 3 (herausnehmbarer Zahnersatz ist hierbei die Regel) und demzufolge wird eine derartige Brücke zum andersartigen Zahnersatz gerechnet. Typisches Beispiel wäre ein Fehlen der Zähne 6, 7 u. 8; Versorgung mit einer Freiendbrücke: verblockte Kronen auf den Zähnen 4 u. 5 und distales Brückenglied zum Ersatz des Zahnes 6 (s. Grafik). Dabei Beachtung der Richtlinie Nr. 40: "... die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten.". Der Zuschuss wird bei dieser andersartigen Versorgung nach der Befundklasse 1 (Kronen) u. Befundklasse 3 (Freiendlücke) berechnet (s. nebenst. Berechnungsbeispiel der KZBV). Alternativ sind derartige Befunde durch Implantate/kombinierte Implantatbrücken zu versorgen.
Achtung: Änderung der Festzuschuss- und
Zahnersatz-Richtlinien ab 2006: "Brücken sind angezeigt, wenn
dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In
der Regel sind Endpfeilerbrücken
(Anm.: ein Pfeilerzahn vor und einer hinter der Lücke) angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite
(Anm.: Breite eines kleinen Backenzahns) und unter Einbeziehung von
mindestens zwei
Pfeilerzähnen angezeigt; in
Schaltlücken ist der Ersatz von
Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.";
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![]()
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![]() Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() ![]() Beispiel: einspannige, eingliedrige Brücke zum Ersatz des fehlenden Zahnes 46 Pfeilerzähne 47 u. 45 |
![]() Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist (Anm.: nur) bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() ![]() Beispiel: einspannige, dreigliedrige Brücke zum Ersatz der fehlenden Zähne 47, 46 und 45 Pfeilerzähne 48 u. 44 |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() ![]() Beispiel: Frontzahn-Brücke zum Ersatz der fehlenden Zähne 12, 11, 21, 22 Pfeilerzähne 13, 23, |
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![]() ![]() Beispiel: mehrspannige Brücke zum Ersatz der fehlenden Zähne 47, 45 und 44 Pfeilerzähne 48, 46, 43 |
![]() Anm. des Autors: bei einer konventionellen Brücke müssen die Pfeilerzahnpräparationen annähernd parallel zu einander sein, da sich sonst die Brücke nicht einsetzen lässt. Sollte diese Parallelität aus anatomischen Gründen (z.B. Kippung der Pfeilerzähne in die Lücke hinein) nicht möglich sein - man spricht von Disparallelität -, so wird die Brücke mit einem Geschiebe in einem der Pfeilerzähne versehen, in welches dann das speziell gearbeitete Brückenzwischenglied fest eingreift. Hierfür gibt es den Zuschlag 2.6 ![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() ![]() Beispiel: Disparallelität |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() "Verblendete Brückenanker und Brückenglieder außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinien, vollverblendete und vollkeramische Brückenanker und Brückenglieder gelten als gleichartige Versorgung. Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ. Prothetische Begleitleistungen (Provisorien, Abnehmen und Wiederbefestigen von Provisorien) werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet." |
![]() ![]() Beispiel: Zuschlag für Verblendung |
Ab 5 fehlenden Zähnen in einem Kiefer aufwärts gilt als
Regelversorgung ein
herausnehmbarer
Zahnersatz
(Ausnahmen: s.u.) - i.d.R. auf der Basis
eines
Modellgusses (s.
Abb.). Befinden sich nur noch
drei oder weniger eigene Zähne im Kiefer, so greift i.d.R. die
Befundklasse 4. Nicht nur
wissenschaftliche Langzeitstudien, sondern besonders der Wunsch des
Patienten sprechen häufig gegen eine willkürliche Grenze "ab 5 Zähnen". Dabei muss
natürlich im Einzelfall sehr genau geprüft werden, warum schon mehr als 4
Zähne in einem Kiefer fehlen und wie es mit der
Mundhygiene bestellt ist. Liegen
hier nicht einigermaßen günstige Prognosen vor, so ist der Versicherte
sicherlich allein schon unter Kostenaspekten mit einem herausnehmbaren Ersatz
besser bedient. Denn, im Gegenteil zu einem festsitzenden Ersatz (Befundklasse
2), ist diese Form des Ersatzes "erweiterbar", will heißen, dass bei einem
weiteren Zahnverlust außerhalb des Mundes häufig eine Erweiterung des
bestehenden Ersatzes durchgeführt werden kann - bei einem festsitzenden Ersatz
ist dies nicht möglich. Der oft teure
Zahnersatz
hat dann nur noch
Materialwert und muss, dem veränderten Befund entsprechend, neu angefertigt
werden. Wird aber trotzdem zur Lückenschließung festsitzender Zahnersatz angewandt, so wird dieser Ersatz als andersartiger Zahnersatz eingestuft mit den Konsequenzen, dass die Abrechnung nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte von 1988 ( GOZ) erfolgt und direkt in Rechnung gestellt wird. Diese Liquidation wird vom Versicherten bei seiner Kasse zur Kostenerstattung nach der Regelversorgung Befundklasse 3 eingereicht. Trotz in der Regelversorgung nicht vorgesehenem festsitzendem Zahnersatz (Befundklasse 2) behält der Versicherte seinen Anspruch nach der Befundklasse 3. |
![]() ![]() versch. Basisformen im Oberkiefer |
Definition von Lücken:
Lückenklassen,
Auslegungen - Interpretationen,
Erneuerungsbedürftige
Kronen/Brücken/Prothesen auf
Suprakonstruktionen
fallen in die Befundklasse 7
Es besteht eine wohl nicht häufig vorkommende Ausnahme im Oberkiefer dann, wenn beidseitig eine Freiendlücke vorliegt und zusätzlich bis zu zwei Schneidezähne fehlen, welche durch eine Brücke ersetzt werden (s. Abb.): Hier kann parallel zu dem Festzuschuss nach 3.1 (Freiendsituationen) die Frontzahnbrücke nach den Befunden 2.1 bzw. 2.2 bezuschusst werden. Achtung: Die KZBV kommentiert Ende 11/04: "Nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen." |
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Eine weitere Ausnahme besteht bei der Versorgung
mit
Teleskopkronen
(nach Befund 3.2): Nur wenn sich die Teleskopkronen auf den
Eckzähnen befinden, gibt es
einen Festzuschuss nach Befund 3.2; eine Versorgung anderer Zähne mit
Teleskopkronen bewirken keinen Festzuschuss nach 3.2, sondern bleibt
völlige Privatleistung nach
GOZ (s.
Abb.)! Um Missverständnissen vorzubeugen: Auch nach der Regelversorgung gibt es einen Festzuschuss für Teleskope auf anderen als den Eckzähnen, allerdings sind dies dann andere Lückensituationen, welche in der Befundklasse 4 beschrieben sind (stark reduzierter Zahnbestand). |
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Die
Festzuschuss-Richtlinien sprechen von Kombinationsversorgungen.
Diese sind von der Definition her primär jeglicher
Zahnersatz, der aus einem festsitzenden und einem herausnehmbaren Teil
besteht. Die
ZE-Richtlinien
(Achtung: Änderung ab 1.1.2008 ![]() "IV. Kombinationsversorgung, Nr. 35: Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen (neu ab 1.1.2008: "und den 1. Prämolaren") zu den Verbindungselementen." In Satz 6 steht neu (©: KZBV): Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen bzw. Teleskop-/Konuskronen. Nebenstehender Befund als Abb. wird somit nicht als "Kombinationsversorgung im Sinne der Richtlinien" angesehen, da 6 verblockte Einzelkronen mit zwei Geschieben verwendet werden. Kombinationszahnersatz als Regelversorgung liegt nur bei den Befunden 3.2a bis 3.2c vor (Mitteilung der KZBV vom 22.2.05). Weiter schreibt die KZBV zu den Verbindungselementen generell im Bezug auf Gleich- bzw. Andersartigkeit (s.a. Abb. rechts): "Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des Kombinationszahnersatzes werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet. Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung (Befunde 3.2a bis 3.2c) ein anderes der oben genannten Verbindungselemente verwendet wird. Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u.ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach 3.1), die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz. Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt entsprechend § 55 Abs. 5 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar sind. In diesen Fällen gilt die Versorgung als gleichartig." |
![]() ![]() klassische Kombinationsversorgung, aber: Keine Kombinations-Versorgung im Sinne der Richtlinien!
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![]() Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. ![]() ![]() ![]() ![]() |
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*)
"frontal unterbrochene Zahnreihe" bedeutet,
dass auch Schneidezähne (einer,
mehrere) fehlen können (s. Abb. rechts).
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![]() ![]() Befund 3.2 a ![]() ![]() Befund 3.2 b ![]() ![]() Befund 3.2 c ![]() ![]() *) frontal unterbrochene Zahnreihe ![]() ![]() klinisches Beispiel: Ersatz der fehlenden Zähne 38-34 und 44-48 mit einer Modellgussprothese und Verankerung an den Eckzähnen mittels Teleskopkronen ![]() (Befund 3.2a) |
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![]() ![]() Wurzelstiftkappe u. Teleskopkrone ![]() ![]() ![]() ![]() Wurzelstiftkappe u. Kugelanker |
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![]() Ab 2006: Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen (Deckprothese) als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Wurzelstiftkappen, Teleskopkronen und Resilienzteleskopkronen. ![]() ![]() ![]() ![]() |
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![]() Ab 2006: Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture- Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Wurzelstiftkappen, Teleskopkronen und Resilienzteleskopkronen. ![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() ![]() Deckprothese auf einem UK-Steg |
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![]() Protokollnotiz: Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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![]() ![]() Unterschied: verblendetes u. unverblendetes Teleskop |
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![]() ![]() Wurzelstift- kappen mit einem Steg verbunden |
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Rundschreiben für Zahnärzte vom 17.12.2007
Nicht jeder
Zahnersatz kann gleich
in seiner endgültigen Form eingegliedert werden. Vielmehr kommt es häufig vor,
dass erst noch vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die eine
mehrmonatige Heilphase erfordern. Müssen z.B. vor Beginn der geplanten
Zahnersatzbehandlung noch Zähne entfernt werden, so muss nach der Extraktion
stets (Ausnahme:
Vollprothese*)) ein
mehrmonatiger Zeitraum abgewartet werden, in welchem noch für das
Prothesenlager entscheidende Umbauvorgänge im Kieferknochen stattfinden. Würde
man diese Zeit nicht einhalten, so läge der endgültige Zahnersatz nach einiger
Zeit "hohl" auf dem Kiefer an, da sich der Knochen zurückgebildet hat. Dem
Patienten ist aber aus funktionellen und kosmetischen Gründen keine Wartezeit
ohne Ersatzzähne im Mund zuzumuten.
Je nach Art der späteren Versorgung kann die Übergangszeit durch ein
festsitzendes Provisorium ("provisorische Brücke") oder einen
herausnehmbaren Zahnersatz ("Interimsprothese")
überbrückt werden. Die Regelversorgung kennt
nur das herausnehmbare Provisorium
(= Interimsversorgung) und unterteilt nach der Anzahl der fehlenden Zähne in 4
Befunde.
Keineswegs sind derartige Versorgungen - wenn auch in anderen Ländern zuweilen
üblich - als Dauerversorgung zu betrachten, da die nicht sachgerechte
Belastung und Beanspruchen der Restzähne und der umgebenden Gewebe bei
längerem Gebrauch zu schweren Schäden führt.
In dem Vertragswerk zu den Festzuschüssen wird festgehalten: "Interimsversorgungen
(Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung
nicht sofort möglich ist, Befundklasse 5): Gem.
Abschnitt C Nr. 14 Satz 1 der Zahnersatz-Richtlinien (ZE-Richtlinien o. © KZBV)
ist unter dem Aspekt der
Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz
anzustreben. Die Befunde nach Nr. 5 sind daher nur in
begründeten Einzelfällen im Zusammenhang mit Befunden nach Befundklassen
1 und 6 ansetzbar."
Herausnehmbarer
Zahnersatz im Milchgebiss ("Kinderprothese")
wird dieser Befundklasse zugerechnet.
*) Lediglich bei einer später geplanten
Vollprothese kann durch das
Anfertigen einer
Immediatprothese eine Neuanfertigung vermieden werden, da hier eine
Unterfütterung (u.U. auch
mehrmals) möglich ist.
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Neu: Nach der Zeile „ 6.8
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahner- satz,
je Zahn“ wird folgende Zeile „6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger
festsitzender Zahnersatz je Flügel einer Adhäsivbrücke“ eingefügt;
==>
6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel einer
Adhäsivbrücke.
Erneuerungsbedürftige
Kronen/Brücken/Prothesen, wie auch deren Reparaturen und Unterfütterungen, auf
Suprakonstruktionen fallen in die
Befundklasse 7.
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Anmerkung: Dies bedeutet, dass trotz der Notwendigkeit einer funktionellen Randgestaltung bei Teilprothesen nur der Festzuschuss 6.6 in Verbindung mit BEMA-Nr. 100e/f berechenbar ist. ![]() ![]() ![]() |
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![]() "Unterfütterung Vollprothese" ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Anmerkung: Somit ist klargestellt, dass bei Teilunterfütterung bzw. bei Unterfütterung einer Total- bzw. Cover-Denture-Prothese ohne funktionelle Randgestaltung der Festzuschuss 6.7 zum Ansatz kommt. ![]() ![]() ![]() |
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() *) Festsitzender Zahnersatz ist i.d.R. in der Mundhöhle nicht fachlich korrekt und dauerhaft zu reparieren. Anders sieht es dann aus, wenn der Ersatz vollständig und problemlos von den Pfeilerzähnen entfernt werden kann, im Labor repariert und anschließend wieder eingegliedert (= "rezementierbar") wird - Maßnahmen dieser Art sind sehr kostenintensiv. Erfahrungen haben gezeigt, dass das Entfernen des defekten, festsitzenden Zahnersatzes - wenn überhaupt möglich - schwierig und belastend für die Pfeilerzähne sein kann. Einen Vorteil bieten hier abnehmbare Brücken (Befund 6.10). Da die Nachbarfacetten des Bruchs i.d.R. mit beschädigt sind, wird 2x mit Befund Nr. 6.9 kombiniert. Der Befund 6.8 ist nicht von einer zusätzlichen Labormaßnahme abhängig. Die zahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nr. 24 a bzw. 95 a/b sind in der Regelversorgung aufgenommen. Auch der BEMA hatte in der Vergangenheit keine Differenzierung vorgesehen Neu: Nach der
Zeile „ 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender
rezementierbarer Zahner- satz, je Zahn“ wird folgende Zeile „6.8.1
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je Flügel
einer Adhäsivbrücke“ eingefügt; ==>
6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz je
Flügel einer Adhäsivbrücke. |
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Anmerkung: Der Befund 6.9 kann auch für die Wiederherstellung einer Facette/Verblendschale an einer Sekundärteleskopkrone angesetzt werden. ![]() ![]() *) Festsitzender Zahnersatz ist i.d.R. in der Mundhöhle nicht fachlich korrekt und dauerhaft zu reparieren - hinzu kommen kosmetische Unzulänglichkeiten. Anders sieht es dann aus, wenn der Ersatz vollständig und problemlos von den Pfeilerzähnen entfernt werden kann, im Labor repariert und anschließend wieder eingegliedert (= "rezementierbar"; Befund Nr. 6.8) wird - Maßnahmen dieser Art sind sehr kostenintensiv. Erfahrungen haben gezeigt, dass das Entfernen des defekten, festsitzenden Zahnersatzes - wenn überhaupt möglich - schwierig und belastend für die Pfeilerzähne sein kann. Einen Vorteil bieten hier abnehmbare Brücken (Befund 6.10). ![]() |
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![]() Anm. des Autors: hierunter ist das Wiederbefestigen ("Einzementieren", "Einschrauben") von zur Reparatur gebrachter Suprakonstruktionen zu verstehen. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Anmerkung: Es ist nun möglich, bei der Umgestaltung der vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion beim zahnlosen atrophierten Kiefer den Befund Nr. 7.7 anzusetzen. ![]() ![]() ![]() |
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8.1 Befund nach
Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer
Teleskopkrone oder einer
Wurzelstiftkappe: 50 % des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. ![]() |
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8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes,
einer Teleskopkrone oder einer
Wurzelstiftkappe, wenn
auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind: 75 v. H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. ![]() |
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8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke:
50 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5
sind ansetzbar. ![]() |
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8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke,
wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind: 75 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. ![]() |
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8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse
zur Eingliederung einer Teilprothese, einer
Cover-Denture-Prothese oder einer
Totalprothese: 50 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. sind ansetzbar. ![]() |
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8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse
zur Eingliederung einer Teilprothese, einer
Cover-Denture-Prothese oder einer
Totalprothese, wenn auch
weitergehende Maßnahmen durchgeführt
worden sind: 75 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. ![]() |
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Wie schon weiter oben unter den versch. Versorgungsformen und dem Punkt
"Mehrkosten" ausführlich aufgeführt, gibt es - je
nach Versorgungsart - unterschiedliche Zahlungswege.
Beispiel-Berechnungen
auf den Seiten:
Kosten: festsitzender Zahnersatz
(Kronen/Brücken)
Kosten: herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen)
Kosten: implantatgetragener Zahnersatz
Befundbezogene Festzuschüsse als innovatives Steuerungsinstrument in der
Zahnmedizin (sehr ausführliche wissenschaftliche Darstellung des
IDZ)
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