Wie
oft sollte jährlich ein Zahnarztbesuch erfolgen?
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Für ein normales Gebiss gilt:
mindestens zweimal im Jahr. Die
Gesetzlichen Krankenkassen schreiben eine einmal jährliche
Untersuchung vor, wenn ihre Mitglieder in den Genuss der
Bonusregelung bei
Zahnersatz kommen wollen;
bezahlen aber nach einer komplizierten Fristenregelung auch zwei
Untersuchungen pro Jahr.
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Diese starre Regelung ist in
vielen Fällen für eine optimale Mundgesundheit nicht sinnvoll, da
Zahnerkrankungen individuell
ganz unterschiedlich auftreten. So sollten Kinder und Jugendliche, bei denen die
Karies schneller voranschreitet,
Schwangere und
Kariesrisikopatienten
etwa alle 3 Monate einen Kontrolltermin vereinbaren,
Vollprothesenträger
dagegen brauchen in der Regel nur einmal im Jahr zum Zahnarzt zu
gehen. Fragen Sie in Ihrer Zahnarztpraxis nach, wann die nächste
Untersuchung angezeigt ist; viele Praxen erinnern Sie nach dem
sog. Recall-System auf ausdrücklichen
Wunsch Ihrerseits an den nächsten Besuchstermin. Machen Sie
unbedingt davon Gebrauch, denn ¼-½ Jahr kann schnell vergehen.
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Terminvereinbarung
oder unangemeldet in der Praxis erscheinen?
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Fast
alle Zahnarztpraxen in Deutschland, Österreich und der Schweiz
werden auf der Grundlage einer
Bestellpraxis geführt
- Notfälle sind davon ausgenommen
(s.u.). Dies
hat den entscheidenden Vorteil, dass Sie längere Wartezeiten
vergessen können, erfordert aber von Ihnen die Disziplin, dass Sie
auch pünktlich (optimal: 5-10 Minuten vor Behandlungsbeginn)
erscheinen! Der Zahnarzt hat - je nach vereinbarter Behandlung -
eine bestimmte Zeit dann ausschließlich für Sie reserviert. Die
erste Terminvereinbarung erfolgt i.d.R. telefonisch; sollte sich
bei der Behandlung herausstellen, dass Sie noch Folgetermine
benötigen, sprechen Sie diese mit einer Mitarbeiterin der Praxis
ab. Hierbei wird man bemüht sein, eine Ihnen passende Zeit zu
vereinbaren; manche umfangreichere Behandlungen erfordern aber
auch eine Rücksichtnahme Ihrerseits, denn schließlich wollen Sie
mit der größtmöglichsten Sorgfalt und Präzision behandelt werden.
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Geben Sie Ihrer Zahnarztpraxis
eine zuverlässige Telefonnummer, unter der man Sie sicher
erreichen kann, denn auch in einer Bestellpraxis können Umstände
eintreten (ärztlicher Notfall, Krankheit des Behandlers usw.), die
den vereinbarten Termin nicht möglich machen. Zusätzlich kann man
Sie unter dieser Nummer - gerade vor größeren Behandlungen -
telefonisch an eine vereinbarte Zeit
erinnern.
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Erscheinen Sie unangemeldet in
der Praxis, so kann es passieren, dass Sie eine längere Wartezeit
einkalkulieren müssen oder - wenn keine Schmerzen vorliegen -
wieder "nach Hause" geschickt werden, denn andere Patienten warten
vielleicht schon tage- oder wochenlang auf "ihren Termin".
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Davon unabhängig wird Ihnen bei
akuten Schmerzen immer sobald als
möglich geholfen. Nehmen Sie auch hierbei vorher telefonischen
Kontakt auf, damit man Ihnen einen Termin nennt, bei welchem die
Wartezeit nur gering ist. Gut ist es in solchen Fällen, wenn man
schon vorher seine "Stammpraxis" hat und nicht erst bei akuten
Schmerzen sich eine geeignete Praxis (s.u.)
suchen muss.
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Termin
vergessen oder nicht einzuhalten?
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Sollten Sie den Termin einmal
vergessen haben, so sprechen Sie offen mit Ihrer Zahnarztpraxis
darüber und erfinden Sie nicht irgendwelche Ausflüchte. Der Autor
weiß selbst ein Lied von nicht angesprungenen Autos bis hin zu
plötzlichen Erkrankungen zu singen. Sollte es sich um ein
einsichtbares einmaliges Versehen handeln, so werden Sie in den
meisten Zahnarztpraxen auf Verständnis stoßen. Gehören Sie aber zu
den Zeitgenossen, die grundsätzlich zu spät kommen oder mehrmals
gar nicht erscheinen, so dürfen Sie sich nicht wundern, dass der
Zahnarzt eine Weiterbehandlung ablehnt und Ihnen obendrein noch
eine Rechnung schickt, obwohl Sie die Praxis nicht betreten haben.
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Juristisch gesehen gehen Sie bei
der Terminvereinbarung mit der Zahnarztpraxis einen Vertrag ein,
und der Zahnarzt ist berechtigt - dies sagen viele Gerichtsurteile
- seine nachweisbaren Unkosten Ihnen in Rechnung zu stellen. Bei
allem Ärgernis über ein derartiges Vorgehen: denken Sie immer
daran, dass Ihr Zahnarzt Sie lieber behandelt hätte als Ihnen
diese Rechnung ins Haus zu schicken!
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Sollten Sie absehen können, dass
die Einhaltung des Termins nicht möglich oder unsicher ist, so
geben Sie spätestens 2 Tage vorher Bescheid, um unnötige
Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine Umplanung in der Zahnarztpraxis
sollte bei dieser Zeitspanne möglich sein.
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Mit
dem eigenen Auto zur Behandlung?
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Viele Eingriffe in einer
Zahnarztpraxis werden unter einer örtlichen Betäubung ("Spritze")
durchgeführt. Über die Verkehrstüchtigkeit im Anschluss daran gibt
es keine allgemein gültige Rechtsmeinung. So warnen z.B. Mediziner
auf einem ADAC-Fachsymposium Verkehrsmedizin: lokale Betäubungen
bei Zahnbehandlungen oder anderen ambulanten Operationen können zu
einer starken Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen. Die
Experten raten daher, sich erst 24 Stunden nach kleineren
ambulanten medizinischen Eingriffen hinter das Steuer zu setzen.
Andere Aussagen gehen davon aus, dass bei Routinebehandlungen KEINE
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eintritt.
Fest steht, dass die Inhaltsstoffe der Betäubungsspritze - im
Gegensatz zum Alkohol oder anderen berauschenden Drogen - nicht
euphorisierend wirken und zu dem bekannten Überschätzungseffekt
führen. Fakt ist aber auch, dass je nach Schwere des Eingriffs
eine herabgesetzte körperliche und geistige Fitness eintreten
kann: deshalb gehen auch vorsichtige Empfehlungen von einer
Verkehrsuntüchtigkeit bis zu 24 Stunden aus, ohne dies jemals
wissenschaftlich genauer belegt zu haben. Hinzu kommt, dass
Gerichte das Argument "ich habe beim Zahnarzt eine
Betäubungsspritze bekommen" als Entschuldigung nicht anerkennen.
Sollte es sich um einen Routineeingriff (z.B.
Füllung,
Krone) handeln, so ist nach menschlichem Ermessen bei einem
gesunden Patienten meist nur eine geringe Beeinträchtigung
gegeben. Nach größeren Eingriffe, wie z.B. einer
Weisheitszahnoperation,
sollte allerdings auf das eigene Auto ganz verzichtet werden.
Verhaltensmaßregeln nach chirurgischen
Eingriffen
Auf jeden Fall empfiehlt es sich immer, sich nicht direkt nach
einem zahnärztlichen Eingriff ans Steuer zu setzen, sondern
vielmehr ca. ½ Stunde im Wartezimmer zu verweilen oder anfällige
Besorgungen zu Fuß durchzuführen.
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Bei größeren Eingriffen -
besonders dann wenn es sich um komplizierte
Zahnentfernungen oder Kieferoperationen handelt - empfiehlt es
sich immer eine Begleitperson mit in die Praxis zu bringen. Eine
Fahrtüchtigkeit ist i.d.R. nicht mehr gegeben!
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Juristisch überhaupt nicht
geregelt und medizinisch wenig untersucht ist die
Verkehrstüchtigkeit auf dem Weg zur Zahnarztpraxis. Die
Erwartungsangst - auch wenn sie
nur unterschwellig besteht - schränkt die Konzentration häufig
stark ein und kann zu einem unsicheren Lenken eines Fahrzeugs
führen.
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Während
der Arbeitszeit zum Zahnarzt
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Es ist nicht ohne weiteres möglich, einen
Arzttermin in der normalen Arbeitszeit wahrzunehmen. Dies besagt der
Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Arbeitnehmer können nicht
davon ausgehen, grundsätzlich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen
zu können. Es kann dem Mitarbeiter/in für
die Zeit des Arztbesuchs Lohn oder Geld gekürzt werden, wenn sie/er
nicht nachweisen kann, dass ein anderer Termin unmöglich gewesen
wäre. Das ergibt sich aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB). So kann der Arbeitgeber von seinem Angestellten eine
entsprechende, vom Arzt ausgestellte, Bescheinigung verlangen.
Werden alle Mitarbeiter des Unternehmens auf diese Rechtslage
hingewiesen, darf bei Nichtvorlage der Bestätigung das Gehalt
gekürzt werden.
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Wie
finde ich eine "gute" Zahnarztpraxis?
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Diese, an den Autor häufig
gestellte ">Frage, kann so nicht
beantwortet werden, da es DIE gute Zahnarztpraxis nicht gibt! Zu
unterschiedlich sind die jeweiligen Vorstellung und Voraussetzung,
welche an eine Zahnarztpraxis gestellt werden. So gibt es Patienten,
welche den Zahnarztbesuch als lästige Pflicht empfinden und um alles
in der Welt möglichst schnell wieder draußen sein wollen, ebenso wie
solche, die Wert auf eine überdurchschnittlich gründliche
Aufklärung und
Behandlung
legen. Andere wiederum wollen es möglichst "billig" haben, wieder
andere schätzen die "sanfte" Behandlung - u.U. auch mit dadurch
zwangsläufig bedingten Kompromissen - über alles. Diese
unterschiedlichen Vorstellungen lassen sich beliebig fortsetzen,
zeigen aber bisher deutlich, dass keine Normierung möglich ist.
Die überwiegende Anzahl der Patienten (> 90%) wechselt ihre
Zahnarztpraxis nicht oder nur selten, sie kennen ihre Zahnärztin
oder ihren Zahnarzt, haben ein langjähriges Vertrauen in die Praxis
und die Praxis kennt (S)sie. Probleme ergeben sich häufig durch
einen Wohnortwechsel oder wenn der Praxisinhaber nicht mehr zur
Verfügung steht. In solchen Fällen entscheidet man sich dann meist -
Untersuchungen sagen zu über 75 % - nach der Mundpropaganda
aus dem Freundes-, Bekannten- oder Arbeitskollegenkreis. Zusätzlich gibt es einige Kriterien, nach
denen Sie sich auf Grund Ihrer Wünsche und Bedürfnisse orientieren
können (Die Reihenfolge ist zufällig und beinhaltet keine Wertung):
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Sie finden eine freundliche
Mitarbeiterin am Empfang vor, welche Ihnen - wenn Sie neu sind -
die Praxis kurz vorstellt. Nach einem wiederholten Besuch kennt
man Sie und redet Sie mit Namen an.
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Das Wartezimmer macht einen
sympathischen Eindruck, die ausgelegten Illustrierten stammen
nicht von der letzten Altpapiersammlung, kurzum: es lenkt Sie von
der bevorstehenden Behandlung ab. Gehörte früher ein volles
Wartezimmer zur Qualität des Zahnarztes, so macht dies bei einer
reinen Bestellpraxis eher den
Eindruck eines mangelnden Zeitmanagements, denn schließlich hat
jeder nur zwei Hände. Wenn Sie dann noch trotz fest zugesagtem
Termin über eine halbe Stunde warten müssen und keiner
unterrichtet Sie entsprechend (Notfälle, die einer dringenden
Behandlung bedürfen, gibt es leider auch, aber relativ selten) so
sollten Sie dies kritisch hinterfragen, denn schließlich haben
auch Sie Besseres zu tun, als Ihre Zeit mit anderen
Leidensgenossen zu verbringen.
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Vor der zahnärztlichen Behandlung
wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich mit einer Einmalzahnbürste
noch einmal die Zähne zu reinigen.
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Ihr Zahnarzt untersucht Sie in
regelmäßigen Abständen gründlich und spricht mit Ihnen in einem
verständlichen Deutsch über die erhobenen Befunde, deren
Behandlung und mögliche Alternativen. Er zieht Sie aktiv in dieses
Gespräch mit ein und gibt Ihnen - gerade bei größeren
Entscheidungen - eine Bedenkzeit, statt unter Murmeln von
unverständlichen lateinischen Worten gleich zum
Bohrer oder zur
"Spritze" zu greifen.
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Der Zahnarzt versucht Ihnen, die
Angst zu nehmen und behandelt Sie
so, dass es nicht zu nennenswerten Schmerzen während der Behandlung kommt. Manchmal geht es
leider nicht ganz ohne ab - besonders dann, wenn Sie mit
akuten Schmerzen kommen. Lassen Sie es
deshalb gar nicht erst soweit kommen.
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Sollten Sie
Privatpatient
sein oder als Kassenpatient
Zuzahlungen leisten müssen, so wird mit Ihnen vorher eine
Kostenabklärung durchgeführt, denn schließlich wollen Sie nachher
nicht nur gut Beißen können und kosmetisch natürlich aussehen,
sondern auch in finanzieller Richtung keine böse Überraschung
erleben. Manchmal kann es möglich sein, dass sich während der
Behandlung etwas schwer Vorhersehbares ergibt; dies sollte aber
die Ausnahme sein und nicht die geplanten Kosten verdoppeln.
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Falls zahnärztlich nötig oder auf
eigenen Wunsch hin, unterweist man Sie ausführlich in einer
sinnvollen
Mundhygiene und bietet Ihnen
eine
Individualprophylaxe mit
Professioneller Zahnreinigung (PZR) und
Ernährungsberatung an.
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Falls bei Ihnen gebohrt oder ein
anderer schmerzhafter Eingriff durchgeführt werden muss, sollte
eine
Betäubungsspritze
selbstverständlich sein. Nicht nur, dass Sie das Ganze entspannter
ertragen können - auch Ihr Zahnarzt kann bei einer Präzisionsarbeit
auf kleinstem Raum konzentrierter und exakter arbeiten, wenn Sie
nicht dauernd aus verständlichen Gründen Ihre Sitzposition
verändern oder zur Ablenkung ständig zum Mundspülbecher greifen.
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Füllungen
und
Zahnersatz
sollten - wenn Sie unter regulären Bedingungen gearbeitet worden
sind - einige Jahre im Mund verbleiben. Bei den Gesetzlichen
Krankenkassen besteht sogar eine zweijährige
"Garantiefrist", welche
Sie aber nicht dazu ermuntern sollte, mit der zahnärztlichen
Arbeit sorglos umzugehen und den Nussknacker und die
Zahnbürste in die Ecke zu
stellen.
Fachleute können meist sehr gut erkennen, ob schlecht
gearbeitet wurde oder ob Sie es an der nötigen Sorgfalt haben
fehlen lassen. Wenn Sie den Eindruck einer mangelhaften Arbeit
haben, sprechen sie zuerst mit Ihrem Behandler darüber und geben
sie ihm die Gelegenheit zu einer Nachbesserung, dazu sind
Sie sogar juristisch verpflichtet! Sollte es sich um einen echten
Mangel handeln und nicht nur um Probleme mit der
Eingewöhnungszeit, so wird man diesen Missstand sicherlich
abstellen. Bedenken Sie bei aller Kritik aber auch immer, wie die
Arbeit zustande gekommen ist: manchmal ist Ihr Zahnarzt - z.B.
bei einem behandlungsunwilligen Kind oder bei vorliegend starkem
Würgereiz - froh, überhaupt
ein objektiv einigermaßen befriedigendes Ergebnis vollbracht zu
haben.
Allerdings sollten Sie bei übertriebenen Garantiezusagen
hellhörig werden: so ist z.B. eine zehnjährige Garantie auf eine
Füllung unseriös, denn es gibt so viele Umstände, die eine
zahnärztliche Arbeit schon vorher unbrauchbar machen und nicht im
Einfluss des Behandlers liegen. Entweder bezahlen Sie derartige
Zusagen schon gleich am Anfang durch einen erheblich höheren Preis
oder Ihr Behandler befindet sich in einer solch misslichen Lage,
dass ihm jedes Mittel recht ist, um an Ihre Beißerchen zu kommen!
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Ihr Zahnarzt
hat eine Wiederbestellpraxis nach dem
Recall-System: in
zahnärztlich notwendigen Abständen werden Sie an einen
Kontrolltermin erinnert, um so frühzeitig krankhafte Veränderungen
oder Rückfälle zu erkennen und mit geringem Aufwand zu beseitigen;
der Langzeiterfolg vieler Behandlungen (z.B.
Zahnfleischbehandlungen,
Zahnersatz,
Implantate) steht und fällt damit, dies haben viele
wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt. Allerdings müssen Sie um
dieses "Recall" selbst bitten, denn eine unaufgeforderte
Wiedereinbestellung wird nach den strengen
Berufsordnungen als
unerlaubte Werbung ausgelegt
und bringt Ihren Zahnarzt in arge Schwierigkeiten.
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Gibt
es irgendwo Listen von spezialisierten Zahnärzten?
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Grundsätzlich ist ein Zahnarzt
durch seine Ausbildung berechtigt, alle Gebiete der Zahnheilkunde
eigenverantwortlich auszuüben. Bei speziellen Behandlungsmethoden,
in welchen er sich nicht besonders fortgebildet
oder weitergebildet hat, wird
er Sie überweisen.
Weiter finden Sie im Internet eine
Zahnarztadressdatenbank der einzelnen Bundesländer.
Ebenso helfen die "Deutsche
Zahnarztauskunft" u.U. die "Gelben
Seiten" oder zahnärztlichen
Fachgesellschaften weiter.
Gerade im Internet finden Sie so manche Site mit den Namen
von "Spezialisten" oder Datenbanken mit "handverlesenen" Zahnärzten. Einen
Qualitätssiegel haben diese Nennungen selten; es sind häufig noch nicht
einmal die Kriterien beschrieben, nach denen die Aufnahme in ein Verzeichnis
erfolgte.
Noch ein paar Tipps:
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Für
die Bereiche Kieferorthopädie,
Kieferchirurgie und
Öffentlicher Gesundheitsdienst gibt es in
Deutschland in allen Bundesländern nach den
Weiterbildungsordnungen der
Zahnärztekammern geprüfte "Spezialisten", welche ihren
Fachzahnarzt (so die korrekte Bezeichnung) auf dem Praxisschild
und in der sonstigen Öffentlichkeit (z.B. im
Branchenverzeichnis)
führen dürfen. Meist beschränken sich diese Fachzahnärzte auf ihre
spezielle Tätigkeit und überweisen Sie für andere zahnärztliche
Behandlungen an Ihren "Hauszahnarzt" zurück. In einigen
Bundesländern gibt es auch noch den "Spezialisten" für
Zahnfleischerkrankungen (= Fachzahnarzt für
Parodontologie; in den
Neuen Bundesländern und Westfalen-Lippe) und Kinderzahnheilkunde
(= Fachzahnarzt für Kinderstomatologie; nur in den Neuen
Bundesländern). Weiter besteht noch in den meisten Bundesländern
der
Zahnarzt für Oralchirurgie.
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Die meisten deutschen
Zahnärztekammern führen Listen
mit sog.
Tätigkeitsschwerpunkten (z.B.
Implantate, Kinder-,
Behindertenbehandlungen usw.) ihrer Mitglieder. In diese Verzeichnisse
können sich Zahnärztinnen und Zahnärzte eintragen lassen, welche sich
auf einem bestimmten Gebiet fortgebildet haben. Eine gründliche
Überprüfung dieser Kenntnisse wie bei den Fachzahnärzten erfolgt bisher
i.d.R. nicht. Insofern geben diese Listen auch keine
kammergeprüfte Qualifikation wieder, sind aber als Anhaltspunkt
bei der Suche eine Hilfestellung.
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die zahnärztlichen
Fachgesellschaften führen Listen ihrer Mitglieder. Diese geben
zwar meist auch keine "abgeprüfte" Qualität wieder, sind aber als
seriös zu bezeichnen, da diese Vereinigungen sonst ihren guten Ruf
zu verlieren hätten und nur Namen führen, die durch eine regelmäßige
Fortbildung bei ihnen bekannt sind.
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Die Internetseite
http://www.stiftung-gesundheit.de/arzt-auskunft/start_aa.htm
bietet ebenfalls eine grobe Orientierung in dem Dschungel der
Internet-Angebote von Medizinern bzw. deren Datenbanken.

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Was
schätzt Ihr Zahnarzt besonders an Ihnen?
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Ihr Zahnarzt wird sich sicher über
folgendes freuen:
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Sie erscheinen mit geputzten
Zähnen in der Praxis, haben vielleicht beim Würzen Ihres letzten
Essens mit Knoblauch gespart und haben auch sonst eine gute
Körperhygiene, denn der Kontakt wird manchmal "eng".
Sollten Sie keine Gelegenheit zum Zähneputzen vor der
Behandlung gehabt haben, wird man Ihnen gern eine Einmalzahnbürste
zur Verfügung stellen. Kommen Sie dann bitte entsprechend früher
zu dem vereinbarten Termin.
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Sie kommen pünktlich (5-10
Minuten vorher) zum vereinbarten
Termin, nicht nur das Praxisteam, sondern auch die
nachfolgende Patienten danken es Ihnen. Sollten Sie absehen, dass
Sie den Termin nicht einhalten oder erst später kommen können,
geben Sie bitte rechtzeitig entsprechend Bescheid.
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Sie haben generell eine gute
Mundhygiene und ernähren sich
zahngesund; nicht nur Sie haben Freude
daran, wenn eine zahnärztliche Arbeit noch nach Jahren "wie neu"
aussieht!
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Sie nehmen die vereinbarten
Recall-Termin gewissenhaft war, denn der
Langzeiterfolg vieler Zahnersatzarbeiten
und bei Implantaten steht und fällt mit
einer sorgfältigen Nachkontrolle und der Überprüfung Ihrer
Mundhygiene.
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Sie interessieren sich für die
Arbeit des Zahnarztes an Ihnen und fragen auch nach dem
"Wieso, Weshalb, Warum?". Vor einer Behandlung äußern Sie Ihre Wünsche und
Vorstellungen, denn Vieles ist danach nicht mehr zu ändern.
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Sie bezahlen Ihre Rechnung
pünktlich, denn selten besitzt Ihr Zahnarzt neben der Praxis noch
ein Kreditinstitut. Gerade bei größeren
Zahnersatzarbeiten ist der
Fremdkostenanteil enorm (bis zu 70%), und der
Zahntechniker kann nicht
auch noch darauf warten, bis Sie andere Ausgaben bezahlt haben.

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Nicht zuletzt
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Entscheidend für jede ärztliche
Behandlung ist ein Vertrauen in den Arzt und seine Tätigkeit. Diese
Beziehung kann nicht von heute auf morgen entstehen, sondern bildet
sich erst nach mehreren Behandlungen. Zu einem Arzt, der Sie
versteht, der Ihnen seine Behandlung laienverständlich erklärt, der
Ihnen nicht "Weh tut" aber trotzdem gründlich behandelt, werden Sie
sicher schneller Vertrauen finden, als zu einem "Technokraten", den
Sie nur vom Murmeln unverständlicher Fachausdrücke her kennen. Nicht
anders geht es auch dem Zahnarzt: auch er schätzt Ihr Vertrauen -
was nie "blind" sein sollte - weil er weiß, dass jede
Bereitschaft zur Mitarbeit (Compliance) nur auf der Basis eines guten
Vertrauensverhältnisses aufgebaut sein kann, und weil er Sie als
"Stammpatienten" schätzt, denn auch er freut sich, wenn er bei Ihnen
noch nach Jahren den Erfolg seiner Arbeit sehen kann und Sie nicht
nur von Zahnschmerzen und einer "Dicken
Backe" her kennt!

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